Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter

Um die Vereinssatzung lesefreundlich zu gestalten, wurde auf eine durchgehende Nennung beider Geschlechter verzichtet. Wo nur die männliche oder weibliche Form verwendet wird, kann davon ausgegangen werden, dass immer auch die anderen Geschlechter gemeint sind.

Präambel

Der Verein KANU-CLUB 1924 Kelsterbach e. V. (KCK) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger orientieren:

Der Verein und seine Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein und seine Amtsträger pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen KANU-CLUB 1924 Kelsterbach e. V. (KCK)
  2. Er hat seinen Sitz in Kelsterbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt – Registriergericht – unter der Nr. 80 235 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es,
    1. den Kanusport zu pflegen, insbesondere den Wander- und Wildwassersport;
    2. den Sport allgemein und den Wassersport im Besonderen auf breiter Grundlage zu pflegen und zu fördern;
    3. den Leistungssport zu fördern und sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport zu widmen;
    4. die allgemeine Jugendarbeit zu pflegen und zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Durchführung eines an der Leistungsfähigkeit des Einzelnen orientierten Trainingsbetrie-bes,
    2. das Angebot und die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Veranstaltungen;
    4. die Durchführung von Sport- und Freizeitveranstaltungen;
    5. die Durchführung von geselligen Veranstaltungen.
  3. Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemes-sener Auslagen.

§4 Grundsätze

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Verein wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung aller Bürger und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  2. Der Verein fördert die Pflege des Ganzheitlichen im Sport. Dabei versteht er Sport als wichtiges Lernfeld gesellschaftlichen Handelns, als Beitrag zu sozialer Verantwortung und zur Demokratisierung. Der Verein orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität.
    Er will durch sein Wirken, durch die Möglichkeit von Beteiligung und Selbstbestimmung zur Demokratisierung und zu Toleranz in der Gesellschaft beitragen.
  3. Der Verein sieht das Ehrenamt als tragende Säule des Sports. Die Leistungen des Ehrenamtes sind wesentlicher Beitrag zur Stützung des demokratischen Zusammenlebens und der Verwirklichung der Ziele des Vereins.
  4. Der Verein will mit seinem Wirken einen Beitrag zu Frieden und Völkerverständigung leisten.
  5. Der Verein tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und in der Sportgemeinschaft.
  6. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des fairen, humanen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns.
  7. Der Verein tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein. Er unterwirft sich dem World Anti Doping Code (WADC), der World Anti Doping Agency (WADA) und dem Nationalen Anti Doping Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) in deren jeweils gültigen Fassungen.
  8. Der Verein will durch sein Wirken in den verschiedenen Bereichen des Sports einen Beitrag zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung leisten, die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz der Umwelt und Natur beitragen. Dabei verpflichtet er sich zur Offenheit gegenüber neuen Entwicklungen im Sport.

§5 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Kreissportbund des Landkreises Groß-Gerau;
    2. im Landessportbund Hessen;
    3. in den Fachverbänden
      1. Hessischer Kanuverband
      2. Hessischer Turnverband
      3. Hessischer Skiverband
      4. Hessischer Schwimmverband
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der unter § 5 Abs. 1 dieser Satzung genannten Dachverbände als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Termin des Aufnahmegesuchs. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Ver-einssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§7 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können oder teilgenommen haben.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Mitglieder, für die die Förderung des Vereins im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins in der Regel nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind nicht von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung zu. Ehrenmitgliedschaften werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Ge-samtvorstands gewährt.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    2. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8 dieser Satzung);
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 8 dieser Satzung);
    4. durch Tod;
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§9 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    3. sich grob unsportlich verhält;
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das be-troffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Aus-schluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Antrag entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen oder Gebühren für zusätzliche Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge, laufende Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied soll sich hierzu bei Eintritt in den Verein verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  3. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, laufende Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt, Ausnahmen hiervon können durch die Mitgliederversammlung in der jeweils aktuellen Beitragsordnung festgesetzt werden. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Mitglieds-beitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE 67 KCK 00000409655 und der Mandatsreferenz (in-terne Vereins-Mitgliedsnummer mit einem vorangestellten „KCK-“) jährlich gem. dem in der Beitragsordnung angegebenen Datum eingezogen (siehe hierzu die jeweils aktuelle Beitragsordnung).
  7. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
  8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  10. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§11 Mitgliederrechte geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Vereinsmit-glieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht in der Jugendversammlung kann im vollen Umfang ausgeübt werden.

§12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. Der Ausschluss soll maximal sechs Monate dauern oder;
    2. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro.
  3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Verfahren Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über das Verfahren zu entscheiden.
  5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzutei-len.
  7. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§13 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der geschäftsführende Vorstand;
    3. der Gesamtvorstand.

§14 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederver-sammlung sollte im ersten Kalendervierteljahr durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus §14 Abs. 3 dieser Satzung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Blockabstimmungen sind zulässig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, hierzu bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung der Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder.
    Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden- und des erweiterten Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  12. Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Ein-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage (Alternative: dem schwarzen Brett im Bootshaus, Am Main 19, 65451 Kelsterbach) des Vereins bis fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Satzungsänderungen oder Auflösungs-/Fusionsanträge sind hiervon ausgenommen.

§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
    2. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
    3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
    4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
    6. Wahl der Kassenprüfer;
    7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
    8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
    9. Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
    10. Wahl der Delegierten zu überörtlichen Gremien;
    11. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    12. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Jahres-beiträge in der Beitragsordnung.

§16 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden (Präsident);
    2. dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden;
    3. dem Kassenwart und
    4. dem Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  6. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
  7. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  8. In den geschäftsführenden Vorstand können nur erwachsene geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden, die dem Verein mindestens zwei Jahre als ordentliches Mitglied angehören.
  9. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  10. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen, welcher das Amt kommissarisch übernimmt.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  12. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§17 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. sowie den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes:
      1. zwei Beisitzern
      2. den einzelnen Spartenwarten, insbesondere
        1. dem oder den Jugendwart(en),
        2. dem oder den Wanderwart(en),
        3. dem oder den Schwimmwart(en),
        4. dem oder den Skiwart(en),
        5. dem oder den Sportwart(en),
      3. den Fachwarten der Fachgruppe II, insbesondere
        1. dem oder den Pressewart(en), Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,
        2. dem oder den Bootshauswart(en),
        3. dem oder den Fahrzeugwart(en),
        4. dem oder den Mitglied(ern) des Festausschusses
        5. dem oder den Delegierten für Dachverbandssitzungen.
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    1. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
    2. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
  3. Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitglieder-versammlung gem. §13 Abs. 11 dieser Sitzung. Die Wahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand kann darüber hinaus im Block erfolgen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

E. Vereinsjugend

§18 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Vorsitzende der Jugend und
    2. die Jugendversammlung
  4. Der Vorsitzende der Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil, er erhält kein Stimmrecht. Er vertritt die Interessen der Jugend.
  5. Der oder die Jugendwart(e) begleiten und unterstützen die Organe der Vereinsjugend bei ihren Tätigkeiten.
  6. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§20 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei in jedem Jahr für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer gewählt wird, sodass immer zwei Kassenprüfer gleichzeitig bestellt sind. Im ersten Jahr nach der Wahl hat der Gewählte die Funktion des zweiten Kassenprüfers. Im zweiten Jahr wird er erster Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§21 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    1. Finanzordnung,
    2. Bootshausordnung,
    3. Datenschutzrichtlinie (siehe §23 dieser Satzung),
    4. Ehrenordnung,
    5. Schlüsselordnung,
    6. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§22 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in §3 Nr. 26a EStG definierten Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§23 Datenschutz im Verein

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten:
    1. Name und Anschrift,
    2. Bankverbindung,
    3. Geschlecht,
    4. Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse,
    5. Geburts-, Eintritts- und ggf. Austrittsdatum,
    6. Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein,
    7. Ehrungen und Ehrentitel,
    8. Beitragsdaten und Bankverbindung,
    9. Zahlungshistorien und ggf. offene Posten.
  2. Die in §23 Abs. 1 dieser Satzung genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!a>); sein Stellvertreter ist der Kassenwart (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
  4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitglieder-verwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezo-gene Daten dorthin:
    1. Name und Kontaktdaten des geschäftsführenden Vorstandes,
      Geburtsjahrgänge.
  6. Als Mitglied der in §5 Abs. 1 c) dieser Satzung angegebenen Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
    1. Alle Daten gemäß §23 Abs. 5 dieser Satzung
      Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet oder in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fällt, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
  7. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
  8. Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
    In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und höchstens folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
    1. Name,
    2. Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer,
    3. aktuelle und frühere Funktionen im Verein und
    4. – soweit erforderlich – Alter,
    5. Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
      Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.
  1. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  2. Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
  3. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in §23 Abs. 3 dieser Satzung genannten Verant-wortlichen geltend gemacht werden.
  4. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in §23 Abs. 3 dieser Satzung genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  5. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

G. Schlussbestimmungen

§24 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-lung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, hierzu bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung der Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder.
    Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Kelsterbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§25 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2019 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.